Satzung der Bundespartei

Basisdemokratische Partei Deutschland

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.

Die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische und oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland entschieden ab.

Die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

I. Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland und ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis.

(2) Die Gebietsverbände tragen den Namen der Partei mit dem Zusatz ihrer Organisationsstellung (z.B. Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband XY) hintenangestellt. In der allgemeinen wie auch in der Wahlwerbung darf der Zusatz der Organisationsstellung weggelassen werden.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen, Bezirken und Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und Europa.

(2) Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

(3) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:

1. Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden.

2. Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit des anderen dienen als Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die Menschen einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen.

3. Eine demokratische Gesellschaft erfordert basisdemokratische Willensbildung, bei der sich alle mündigen Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an politischen Entscheidungen beteiligen können.

4. Das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung.

(4) Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.

(5) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§ 3 Konsensierung

(1) Als Methode zur Erzielung eines Konsenses soll vor dem Einbringen von Anträgen bzw. vor jeder Abstimmung das systemische Konsensieren angewendet werden, es sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spricht sich ausdrücklich dagegen aus. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine Menschen achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.

(2) In der Phase der Einführung und Schulung mit dem Ablauf von SK wird diese Methode zur Entscheidungsfindung nur angewendet, wenn bereits alle Mitglieder/Beteiligten der jeweiligen Gruppe geschult sind.

§ 4 Sitz

Der Sitz der Partei ist Berlin.

§ 4a Sondervorschriften im Rahmen der Gründung

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung sowie je nach Regelung mit Wirkung bis zum zweiten Bundesparteitag folgende Sondervorschriften:

1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 4. Juli 2020. Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder der Gründungsvorstand gewählt und das erste Parteiprogramm beschlossen. Der Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand bis auf dem ersten ordentlichen Bundesparteitag der erste Bundesvorstand gewählt wird.

2. Satzungsänderungen (inkl. Erweiterungen und Verschmelzungen) sind bis auf die folgenden Ausnahmen auf dem ersten ordentlichen Bundesparteitag mit einer einfachen Mehrheit möglich. Ausnahmen hiervon sind die Auflösung der Partei gem. § 28 und eine Veränderung der Zusammensetzung des erweiterten Bundesvorstandes (je zwei Landesvertreter) gem. § 12 Abs. 2. Es gelten für diese Ausnahmen die Regeln für die Satzungsänderung gem. § 27.

3. Mitglieder des Gründungsvorstandes (auf der Gründungsversammlung gewählter erster Vorstand) können auf dem ersten ordentlichen Bundesparteitag nicht zum Bundesvorstand kandidieren. Dies gilt nicht für Mitglieder des erweiterten Bundesvorstandes.

4. Mitglieder des Gründungsvorstandes bilden nach der Wahl des ersten Bundesvorstandes den sog. “Gründungsrat”. Der Gründungsrat arbeitet den ersten Bundesvorstand ein und unterstützt diesen. Mitglieder des Gründungsrats haben Teilnahme- und Rederecht an Vorstandssitzungen. Sie haben jedoch kein Stimm- oder Repräsentationsrecht. Der Gründungsrat besteht bis zum Ende des zweiten Bundesparteitages.

5. Der Gründungsvorstand besteht aus:

a) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden

b) dessen Stellvertreterin/Stellvertreter

c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

d) dessen Stellvertreterin/Stellvertreter

e) der/dem Säulenbeauftragten für Freiheit

f) der/dem Säulenbeauftragten für Machtbeschränkung

g) der/dem Säulenbeauftragten für liebevollen Umgang

h) der/dem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz

i) der/dem Visionsbeauftragten (Visionärin/Visionär)

6. Diese Sondervorschrift (§ 4a) entfällt mit der nächsten Satzungsänderung, sobald in jedem Bundesland ein Landesverband gegründet wurde und mindestens der zweite ordentliche Bundesparteitag stattgefunden hat.

§ 5 Gliederung der Partei

(1) Die Partei gliedert sich je nach den jeweils geltenden Bundes- und Ländergesetzen sowie den Satzungen der Landesverbände in

a) Landesverbände,

b) Bezirksverbände,

c) Kreisverbände und

d) Ortsverbände.

Größe und Umfang der Gebietsverbände richten sich nach den politischen Grenzen der Bundesländer, Regierungsbezirken, Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden oder den Landtagsstimmkreisen in einer Großstadt.

(2) Bei der Gründung eines Landesverbandes hat ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Bundesvorstandes anwesend zu sein. Für die unteren Gliederungen gelten die Regelungen des jeweiligen Landesverbandes und seine Satzung.

(3) Die gebietliche Gliederung sollte soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Jede, die/jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr/ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragsstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.

(3) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin/der Antragsteller, dass sie/er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie/er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.

(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Partei auf Bundesebene erworben, soweit noch kein Landesverband für den Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers existiert. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Zugang der Annahme des Aufnahmeantrages bei der Antragstellerin/beim Antragsteller. Ergänzende und ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.

(5) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.

(6) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.

(7) Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.

(8) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand, sofern dieser nicht besteht dem Bundesvorstand, mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.

(9) Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.

(10) Das Aufnahmeverfahren sollte binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden. Nach der Frist gilt das Aufnahmeverfahren als abgelehnt.

(11) Der Mitgliedsbeitrag wird in § 1 der Finanzordnung geregelt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Partei dürfen nur Mitglieder der Partei gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht).

(3) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleidete Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(4a) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat oder (ggf. vorübergehend) frei vom Mitgliedsbeitrag gestellt ist, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zum Tag vor der Abstimmung eingehen, werden dabei berücksichtigt.

(4b) Auf ordentlichen und außerordentlichen Parteitagen haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die ihren ersten Mitgliedsbeitrag geleistet und am Tag vor Beginn des Parteitags keine Beitragsrückstände haben.

(4c) Stimmrecht haben nur die Mitglieder, die am Tag vor der Abstimmung keine Beitragsrückstände von mehr als drei Monatsbeiträgen haben.

§ 9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

(3) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der die Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet, insbesondere auch gegenüber Parteimitgliedern.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(3) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

III. Organisation

§ 11 Organe der Partei

Organe der Bundespartei sind der Bundesparteitag, der Bundesvorstand, der erweiterte Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht.

§ 12 Bundesvorstand und erweiterter Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus:

a) zwei Vorsitzenden (Doppelspitze),

b) zwei Stellvertretern der Vorsitzenden,

c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,

d) dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,

e) der/dem Säulenbeauftragten für Freiheit,

f) der/dem Säulenbeauftragten für Machtbeschränkung,

g) der/dem Säulenbeauftragten für liebevollen Umgang,

h) der/dem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz,

i) der Querdenkerin/dem Querdenker (diese/dieser soll die unüblichsten Lösungsansätze miteinbringen),

j) der/dem Visionsbeauftragten (Visionärin/Visionär). Die/Der Visionsbeauftrage ist eine Koordinatorin/ein Koordinator (vgl. Product manager), die/der die Teams unter einer Vision koordiniert. Sie/Er prüft laufend, ob die bisherigen Abläufe die gewünschte Wirkung haben und prüft neue Konzepte,

k) dessen Stellvertreter

i) zwei Beauftragten für Medien und Kommunikation.

(2) Der erweiterte Bundesvorstand besteht zudem aus zwei Vertretern für jeden der gegründeten Landesverbände der Partei. Das Verfahren zur Benennung der Vertreter ist den Landesverbänden überlassen.

(3) Die Mitglieder bewerten die Arbeit der einzelnen Vorstandesmitglieder halbjährlich. Die Bewertung ist geheim durchzuführen. Die Ergebnisse werden unter den Mitgliedern veröffentlicht.

(4) Die Vorstände des Bundesvorstands legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten einvernehmlich fest. Der Letztentscheid liegt bei den Vorsitzenden.

(5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Bundesparteitag vorgenommen. Die so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Bundesvorstandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundesvorstandes zurück, so wird der gesamte Bundesvorstand neu gewählt.

(6) Scheidet die Bundesschatzmeisterin/der Bundesschatzmeister aus dem Amt aus, so bestellt der Bundesvorstand unverzüglich kommissarisch eine neue Bundesschatzmeisterin/einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

(7) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.

§ 13 Geschäftsordnung des Bundesvorstandes

Die Sitzungen des Bundesvorstandes werden mit einer von den Bundesvorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung von diesen oder durch sie auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes einberufen.

§ 14 Aufgaben des Bundesvorstandes

(1) Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Partei. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Bundesparteitage und Empfehlungen der Ausschüsse; hierzu soll er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder befragen.

(2) Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Bundesschatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung.

(3) Die Bundesvorsitzenden und ihre Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Bundespartei. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Parteiintern gilt, dass die Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Bundesvorsitzenden handlungsberechtigt sind.

§ 15 Aufgaben des erweiterten Bundesvorstands

(1) Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet über alle Fragestellungen, die direkt in die Bundesländer hineinwirken (vergleiche gesetzliche Kompetenzen der Bundesländer und Beteiligung des Bundesrats).

(2) Die zustimmungsbedürftigen Gesetze sind ausdrücklich und abschließend im Grundgesetz aufgelistet.

(3) Der erweiterte Bundesvorstand trifft sich auf Ladung des Bundesvorstands oder wenn sich mindestens 30 Prozent der Vertreterinnen/der Vertreter der bestehenden Landesverbände den Bundesvorstand zum Treffen auffordern.

(4) Der Bundesvorstand hat den erweiterten Bundesvorstand innerhalb von drei Werktagen ab Antragstellung einzuberufen. Dabei ist eine Ladungsfrist von mindestens fünf Werktagen einzuhalten. In dringenden Fällen kann diese Ladungsfrist vom Vorstand auf drei Werktage verkürzt werden.

§ 16 Vertretung

(1) Die Vorsitzenden und jede Stellvertreterin/jeder Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich für die Partei jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.

(2) Gerichtsstand ist Berlin, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

§ 17 Bundesparteitag

Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Bundesparteitag einzuberufen. Dem Bundesparteitag obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Bundesverbandes. Die Beschlüsse eines Bundesparteitages sind für Organe, Gliederungen und Mitglieder der Partei bindend.

§ 18 Teilnahme am Bundesparteitag

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Parteitag persönlich oder wenn möglich, per Internetzugang teilzunehmen.

(2) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.

(3) Die Partei stellt sicher, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Parteitag teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Parteitag verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch Präsenz am Parteitag ausgeübt werden kann.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne der §§ 32, 58 BGB.

(5) Der Parteivorstand kann beschließen, einen virtuellen Bundesparteitag durchzuführen. Bei einem virtuellem Bundesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Parteivorstand kann beschließen, dass Wahlen und Abstimmungen vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich durchgeführt werden.

§ 19 Geschäftsordnung des Bundesparteitages

(1) Der Bundesparteitag ist vom Bundesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder der Partei. Die Einladungen zu ordentlichen Bundesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.

(2) Weitere, ordentliche oder außerordentliche Parteitage sind einzuberufen

a) auf Antrag des Bundesvorstandes oder

b) auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines außerordentlichen Parteitags einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens zwei Wochen. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, hat der außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.

(4) Vor Beginn des Bundesparteitages hat der Bundesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Bundesvorstandes als Vorsitzender/Vorsitzendem und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind der/dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die Mitgliederlisten vorzulegen.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn 2/3 der Anwesenden mit ihrer Behandlung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(6) Den Vorsitz auf dem Bundesparteitag führt eine/einer der Bundesvorsitzenden bzw. eine ihrer Stellevertreterinnen/einer ihrer Stellvertreter, soweit nicht der jeweilige Bundesparteitag sich eine besondere Vorsitzende/einen besonderen Vorsitzenden wählt.

(7) Von den Verhandlungen des Bundesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einer/einem der Bundesvorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 20 Aufgaben des Bundesparteitages

(1) Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Partei, die nicht in dieser Satzung den Landesverbänden zur Entscheidung übertragen wurden. Seine Aufgaben sind insbesondere:

1. die Beschlussfassung über

a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses,

b) den Bericht des Bundesvorstandes, der spätestens eine Woche vor Beginn des Parteitages den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden muss. Darauf ist in der Einladung zum Bundesparteitag hinzuweisen. Dieser Bericht hat Rechenschaft zu geben über die weitere Behandlung der vom vorangegangenen Parteitag angenommenen oder an andere Gremien der Partei und der Fraktionen der Partei überwiesenen Anträge;

c) den Bericht der Rechnungsprüfer,

2. die Entlastung des Bundesvorstandes,

3. die Wahl des Bundesvorstandes,

4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,

5. die Wahl des Bundessschiedsgerichts,

6. die Festsetzung des Beitrags und des Mindestbeitrags,

7. alle Beschlüsse zur Teilnahme der Partei an der Bundestagswahl,

8. alle Beschlüsse zur Teilnahme der Partei an der Wahl zum Europäischen Parlament.

9. das Parteiprogramm

10. Änderungen der Satzung, der Schieds- und Finanzordnung.

(2) Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt geheim. Die Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen enthält die Geschäftsordnung.

(4) Zur Unterzeichnung der Wahlunterlagen ist nur die Wahlleiterin/der Wahlleiter zusammen mit dem Bundesvorstand der Partei befugt.

§ 21 Zulassung von Gästen

Der Bundesparteitag und der Bundesvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.

§ 22 Ausschüsse

(1) Der Bundesvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Jeder Ausschuss wird geleitet durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode des Bundesvorstandes aus ihrer Mitte, wobei dem Bundesvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Bundesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(2) Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Bundesvorstand zuzuleiten.

(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit den Bundesvorsitzenden oder ihren Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.

§ 23 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)

(1) Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand über ein zu entwickelndes Schwarmtool die Mitglieder befragen.

(2) Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Parteimitglieder hat er eine Basisabstimmung durchzuführen. Details der Basisabstimmungen werden durch den 1. Bundesparteitag und Zustimmung der Mehrheit der Landesverbände über die Funktion des erweiterten Vorstands geregelt.

(3) Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlich Zulässigem geeignete Tools für die Basisabstimmung festzulegen und bereitzustellen.

§ 23a Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen und Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollten ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

IV. Ordnungsmaßnahmen

§ 24 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.

(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,

a) wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.

b) bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.

c) wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.

d) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.

(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.

(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.

(4) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

V. Konsens und Konfliktlösung, Parteigerichtsbarkeit und Mediation

§ 25 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

(1) Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

(2) In der Bundesschiedsordnung ist das Verfahren auf Bundesebene geregelt. Die Ausgestaltung auf Landesverbandsebene ist den Landesverbänden vorbehalten, soweit in der Bundesschiedsordnung nichts Anderes regeln.

§ 26 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

(1) Streitigkeiten unter Landesverbänden und Gebietsverbänden unterschiedlicher Landesverbände sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

(2) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Basisdemokratischen Partei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.

(3) Als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Absatz 2 ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 kann der erweiterte Bundesvorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Ordnungsmaßnahme ist von den Mitgliedern auf dem nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des Bundesschiedsgerichts zuzulassen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 27 Änderungen dieser Satzung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag eingereicht werden.

(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

§ 28 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.

(2) Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung der Partei kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.

(3) Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Bundesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.

(5) Die Untergliederungen der Partei haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.

§ 29 Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Diese Bundessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei. Ihre Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Bundessatzung aufgehoben.

(3) Die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Bundesschiedsordnung sind Bestandteile der Bundessatzung.

§ 30 Schlusssatz

Die Gesellschaft befindet sich in einem Wandel, der alles erfassen wird. Dieser Wandel soll friedlich, freiheitlich und in einem gemeinsamen Füreinander und Miteinander in die Zukunft gehen. Alles begann und kann nur mit einem liebevollen Umgang mit sich selbst und seinem Nächsten weitergehen.

Satzung, verabschiedet am 4. Juli 2020, geändert am 14.11.2020 und zuletzt geändert am 20.03.2021.

Anlagen